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Informationen für Bieter

 

Preise / Zahlung / Abholung

Zu Ihrem Gebot sind 18% Aufgeld sowie ggfls. die gesetzliche MwSt. hinzuzurechnen. Bitte beachten Sie unsere AGB. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir uns bei Geboten über 5.000 € vorbehalten, eine unwiderrufliche Scheckbestätigung anzufordern.

Bei Zuschlag erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Diese Rechnung ist sofort, eingehend auf unser Konto bis spätestens am dritten Werktag ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.

Sollten Abholtermine angegeben sein, sind diese zwingen einzuhalten. Die Verfügbarkeit eines Ersatztermins kann nicht garantiert werden und ist ggfls. nach Aufwand zu bezahlen.

 

Verpackung / Versand

Auf Anfrage und falls logistisch möglich versenden wir gerne die von Ihnen ersteigerten Gegenstände an Sie. In der Regel ist die Verfügbarkeit dieses Service in der jeweiligen Positionsbeschreibung angegeben. Bitte fragen sie im Zweifelsfall die Verfügbarkeit an bevor Sie auf die Position bieten.

Die Versandkosten werden nach folgender Preisliste oder ggfls. auf Anfrage berechnet und Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Die angegebenen Preise sind netto zzgl. gültiger MwSt. Bitte beachten Sie auch die Handlinggebühr für den Transport in das Auktionshaus bei Artikeln, die ausserhalb des Auktionshauses lagern, also "vor Ort" versteigert werden.  

Paketversand per DHL nach Deutschland (mehrere Artikel pro Paket möglich):

  • Verpackung einmalig: 5,00 €
  • Versand Paket bis 31kg: 7,50€
  • Handling je Position bei nicht in Auktionshaus IABM lagernden Positionen: 5,00 €
  • Zuschlag Sperrgut: 25,00€
  • Zuschlag Transportversicherung: auf Anfrage

Paketversand per DHL innerhalb der EU (mehrere Artikel pro Paket möglich):

  • Verpackung einmalig pro Sendung: 5,00 €
  • Versand Paket bis 10kg: 19,00€
  • Versand Paket bis 30kg: 38,00€
  • Handling je Position bei nicht in Auktionshaus IABM lagernden Positionen: 5,00 €
  • Zuschlag Sperrgut: 25,00€
  • Zuschlag Transportversicherung: auf Anfrage

Paketversand per DHL außerhalb der EU:

  • auf Anfrage

Versand per Spedition (mehrer Artikel pro Palette/Paket möglich):

  • Verpackung pro Palette / Packstück: 25,00 €
  • Versandkosten auf Anfrage

Der Versand der ersteigerten Positionen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang aller offener Rechnungen

Die aufgeführten Versandkosten können im Einzelfall von den angegebenen Preisen abweichen. In diesem Fall halten wir Rücksprache mit Ihnen.
Eine Verpflichtung zum Versand seitens des Auktionshauses besteht nicht und entbindet den Ersteigerer / Käufer somit auch nicht von seiner Abnahme- bzw. Abholverpflichtung.
Das Transportrisiko trägt der Käufer.

 

Zuschlag unter Vorbehalt wegen Absondeungsrecht nach § 168 InsO

Zuschlag unter Vorbehalt wegen Absonderungsrecht nach § 168 InsO bdeutet, dass an der Position ein Absonderungsrecht (Fremdrecht) besteht und der Inhaber dieser Rechtsposition von gesetzeswegen nach §168 InsO Einflussnahme darauf hat, zu welchem Preis die Position abgegeben werden darf. Meist handelt es sich um finanzierte- oder sicherungsübereignete Gegenstände, deren Verwertungsabsicht gegenüber dem Gläubiger bekanntgegeben werden muss (gesetzl. geregelte Anzeige der Veräußerungsabsicht nach § 168 InsO). Das zum Auktionsende höchste uns vorliegende Gebot erhält den Zuschlag vorerst nur unter Vorbehalt! Gleichzeitig wird dieses Gebot an die Gläubigerbank oder einen anderweitig Besicherten übermittelt. Die Gläubigerbank hat nun die Möglichkeit ein höheres Kaufangebot, als das uns vorliegende, zu benennen. Ist dies der Fall, werden Sie als Höchstbieter von uns per E-mail benachrichtigt und haben dann die Möglichkeit, innerhalb von 24 Stunden nach Benachrichtigung, Ihr Gebot zu erhöhen und gleichzuziehen. Erfolgt keine Gebotserhöhung von Ihnen per E-mail und innerhalb 24 Stunden, erlischt Ihr Gebot und der endgültige Zuschlag wird an den Höchstbietenden erteilt. Benennt die Gläubigerbank keinen Bieter mit höherem Gebot, innerhalb der Wochenfrist, erhalten Sie den endgültigen Zuschlag auf Ihr Gebot.
Die Vorbehaltsfrist, während der Sie an Ihr Höchstgebot gebunden sind, beträgt 14 Tage.

 

Differenzbesteuerung nach § 25a UStG

Auf Positionen, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, wird mit dem Hinweis "(§25a)" hinter dem Titel hingewiesen.

In diesem Fall wird auf den Zuschlagspreis keine MwSt. erhoben. Lediglich das Aufgeld in Höhe von 18% sowie die auf dieses Aufgeld entfallende MwSt. werden erhoben. Es handelt sich hier meist um Fahrzeuge von nicht mehrwertsteuerausweisberechtigten Kleinunternehmern oder Privatpersonen (z.B. aus Privatinsolvenz).

Beispiel: Zuschlag 1.000,00 € + Aufgeld 18% (180,00 €) + MwSt 19% auf Aufgeld (34,20 €) = Summe zu zahlen: 1.214,20 €

 

Was Sie zu einer Präsenz-Versteigerung mitbringen sollten

  • Personalausweis
  • ggfls. Gewerbeanmeldung
  • etwas Bargeld
  • Verrechnungsschecks
  • Bankbestätigung (muss spätestens 2 Tage vor Versteigerung per Fax oder Email bei uns eingegangen sein)
  • Bankkontakt
  • ggfls. amtlich bestätigte USt-ID.
  • Ansprechpartner und Telefonnummer Ihrer Bank
  • Visitenkarte
  • Kauflust und gute Laune

 

Sie waren noch auf keiner unserer Versteigerungen und möchten gerne mehr erfahren?

Hier erhalten Sie ein paar Tips, um Ihnen die Teilnahme zu erleichtern.

  • Informationen zu den einzelnen Auktionen erhalten Sie immer auf unserer Website bzw. in den Fachzeitschriften und aktuellen Tageszeitungen. Sie können sich aber auch gerne in unseren NEWSLETTER aufnehmen lassen, um regelmäßig unsere Versteigerungskataloge und aktuellen Verwertungen zu erhalten.
  • Bitte lesen Sie vor Teilnahme zur Versteigerung auch unsere AGB.
  • In jedem Katalog finden Sie eine genaue Wegbeschreibung zur Versteigerung sowie nützliche Informationen wie Hotels, nahegelegene Flughäfen usw.
  • Die Auktionen finden meistens entweder direkt in der jeweiligen Firma bzw. in einem nahegelegenem Saal statt. Bei längerandauernden Auktionen wählen wir stets einen geeigneten Saal um ein gemütliches Ambiente zu schaffen. Daß für ihr leibliches Wohl gesorgt wird, sehen wir als Selbstverständlichkeit. Parkplatzgelegenheiten und eine hinreichende Ausschilderung gehören ebenso zu unserem Service.
  • In den meisten Fällen gibt es vor der Versteigerung 1-2 Besichtigungstage. Ebenso können Sie die Objekte auch unmittelbar vor der Versteigerung besichtigen. In der Regel auch noch in der Anfangsphase der Versteigerung, falls sie aus irgendeinem Grund nicht pünktlich ankommen können.
  • Mitbieten kann jede volljährige Person bzw. Firmen. Bitte lesen sie unbedingt unsere AGB.
  • Zum Mitbieten erhalten Sie kurz vor der Versteigerung vor Ort gegen Kaution eine Bieterkarte.
    Diese Kaution (100 €) wird bei einem Zuschlag mit verrechnet. Wenn Sie nichts ersteigert haben erhalten Sie diese Kaution unmittelbar gegen Abgabe der Bieterkarte zurück.
    Bei Bietern, die aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten kommen ist zur Teilnahme eine höhere Kaution zu entrichten. Ohne Bieterkarte können Sie nicht mitbieten!
  • Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen nicht an der Versteigerung teilnehmen können, so besteht die Möglichkeit uns ein schriftliches Gebot zu senden. Bitte faxen Sie uns dieses Gebot zusammen mit einer Scheckbestätigung Ihrer Bank in ausrechender Höhe, also Höchstgebot zzgl. 18% Aufgeld zzgl. gesetzliche MwSt. bis spätestens 2 Werktage vor Begin der Versteigerung zu.
  • Den Versteigerungsbeginn erhalten Sie in den jeweiligen Katalogen bzw. auf der Website.
    Begonnen wird bei Position 001 fortlaufend. Die Geschwindigkeit in der die einzelnen Positionen versteigert werden hängt je nach Ware, Anzahl der Bieter und Kauflust ab.
  • Die Aufrufpreise können sie auf Email-Anfrage entweder vor der Auktion (meistens 2 Tage) telefonisch oder während der Besichtigungszeiten erfahren. Bitte beschränken Sie sich auf etwa 5 Positionen.
  • Die Gebote werden in der Regel in 10%-Schritten erhöht. Je nach Wert der Objekte kann davon auch abgewichen werden.
  • Bei größeren Objekten, bei der der Aufrufpreis nicht annähernd erzielt wird, kann der Auktionator den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Bitte lesen Sie hier auch unsere AGB.
  • Unmittelbar nach dem Sie Positionen ersteigert haben, müssen Sie diese am Versteigerungstag in bar oder gegen Scheck mit unwiederruflicher Einlösebestätigung bezahlen. Diese Scheckbestätigung finden Sie in unseren Versteigerungskatalogen oder hier zum Download. Verrechnungsschecks werden ebenso angenommen, müssen aber vor Abholung auf unserem Konto gutgeschrieben sein bzw. durch Vorlage unserer Scheckbestätigung, die Ihre Bank ausgefüllt hat, bestätigt sein. Bitte faxen Sie uns die von der Bank gestempelte und unterzeichnete Scheckbestätigung spätestens 2 Tage vor Begin der Versteigerung zu. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir von Ihrer Bank selbst erstellte Scheckbestätigungen oder Bonitätsbestätigungen nicht akzeptieren können.
  • Da wir sehr bedacht sind, daß jeder Bieter seine ersteigerten Waren ordnungsgemäß erhält, müssen Sie bei der Abholung Wartezeiten in Kauf nehmen.
    Wir sind stolz darauf, daß auf unseren Auktionen nahezu keine Diebstähle zu verzeichnen sind. Dies beruht auf unserem sehr gut geschulten Personal, das sowohl während der Besichtigung und während der Auktionsowie bei der Abholung dafür sorgt daß nichts abhanden kommt. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, daß der Gefahrenübergang direkt beim Zuschlag auf den Käufer übergeht. UnserPersonal versucht die einzelnen Abholer je nach Ladeaufwand einzuteilen um einen reibungslosenAblauf zu gewährleisten.
  • Für den Abbau und die Verladung der ersteigerten Ware sind sie selbst verantwortlich. Unser Logistikservice Sollten Sie Hilfe oder Kontakt zu entsprechenden Transportunternehmen benötigen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter mit Rat und Tat zur Seite.
  • Sie können die ersteigerte Ware erst nach kompletten Zahlungseingang abholen. Kleingeräte können nach Bezahlung sofort am Versteigerungstag mitgenommen werden. Größere Maschinen oder Anlagen müssen in Absprache mit unserem Personal innerhalb der Abholzeiten abgeholt werden. Die Abholzeiten finden Sie in unserem Versteigerungskatalog.
  • Wenn Sie noch weitere Fragen zu unseren Versteigerungen haben, rufen Sie uns an bzw. schreiben Sie uns an

 

Allgemeine Vorschriften zur Abholung bzw. Demontage von erworbenen Gütern:

A) Sicherheitshinweise

Alle Sicherheitsmaßnahmen sind rechtzeitig mit dem Projektleiter bzw. dem Koordinator von IABM abzusprechen.
Die Sicherheitsanweisungen des Projekteiters bzw. Koordinators sind einzuhalten, erforderliche persönliche Schutzausrüstungen (Schutzhelm, Schutzbrille, Schutzschuhe usw.) sind zu verwenden.
Arbeiten mit Hitze- oder Rauchentwicklung (wie Schweiß-, Löt-, Trenn-, Teer-, Flämmarbeiten sowie Arbeiten in Zwischendecken und Doppelböden) sind vor Arbeitsbeginn anzumelden. Arbeitssicherheit und/oder der Sicherheitsleitstelle zu melden und schriftlich freigeben zu lassen.
Bei Arbeiten mit Dampf-/Rauch- oder Staubentwicklung ist eventuell die Abschaltung der Feuermelder im Arbeitsbereich in der Sicherheitsleitstelle (Pforte) zu beantragen, die Arbeiten dürfen erst nach der Freigabe/ Melderabschaltung begonnen werden.
Geräte oder Fahrzeuge (z. B. Stapler, Hubbühne) aus dem Verfahren, dürfen nur mit gültiger Erlaubnis der jeweiligen Fremdfirmen benutzt werden.
Arbeiten an Leitungen oder Systemen mit gefährlichem Inhalt (Gase, Gefahrstoffe usw.) oder mit gefährlichem Druck müssen vor Arbeitsbeginn von der Projektleitung schriftlich freigegeben werden.
Für den Anschluss von elektrischen Geräten auf Baustellen sind die hierfür vorgesehenen Baustromverteiler bzw. die an den Gebäuden installierten Sicherheitssteckdosen mit Fl/RCD-Schutzschalter zu verwenden.
Sicherungswechsel und Reparaturarbeiten an den Elektrischen Einrichtungen dürfen nur durch Schaltberechtigte oder einer Fachkraft mit Nachweis vorgenommen werden.
Alle eingesetzten Geräte und Arbeitsmittel müssen gemäß der zutreffenden Unfallverhütungsvorschrift (z. B. BGV A3 elektrische Geräte, BGV D36 Leitern und Tritte) überprüft sein und ein gültiges Prüfkennzeichen tragen.
Verlängerungskabel und bewegliche elektrische Anschlussleitungen sind ordnungsgemäß zu verlegen, d. h. es dürfen keine Unfall- und Stolpergefahren und keine Quetsch- und Scherstellen an Türen und Fenstern entstehen.
Gefahrenbereiche sind eindeutig zu kennzeichnen und zu sichern.
Achtung! Bei Bohr-, Kernbohr- bzw. Stemmarbeiten ist mit im Mauerwerk bzw. Beton eingelassenen Strom-, Daten- und Feuermeldeleitungen zu rechnen. Beschädigungen des Mauerwerks sind fachmännisch wieder zu beheben!
 
 
B) Arbeitsschutzhinweise
 
Koordinierung von Arbeiten
Zur Abstimmung der Arbeiten des Käufers und weiterer Firmen gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz, sowie BGV A1 § wird jeweils ein Mitarbeiter zum Koordinator bestellt und ist vor Ort zu erfragen; er wird die geplanten Arbeiten koordinieren, um mögliche gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden. Zur Ermittlung der Gefährdungen hat eine auftragsspezifische Unterweisung zu erfolgen. Der Koordinator hat Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Käufers, soweit dies für einen sicheren Arbeitsablauf erforderlich ist. Die Vorgesetzten des Käufers sind weiterhin für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Treffen Käufer unerwartet auf weitere Firmen, so ist eine Absprache zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen zu treffen.
 
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art und Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
 
Allgemeine Verkehrssicherungspflichten
Neben der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht für die eigenen Mitarbeiter obliegen jedem
Käufer die sogenannten "Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten". Das bedeutet,
dass jeder Unternehmer darauf zu achten hat, dass in seinem Bereich keine Tätigkeitsgefahren (z. B. durch Ausschachtungsarbeiten), keine Sachgefahren (z. B. nicht abgedeckte Baugruben) und keine Verkehrsgefahren (z. B. ungesicherte Passierwege über Baugruben) entstehen.
Bei der Sicherung von Montageöffnungen, Schächten usw. muss die Abdeckung trittsicher und nicht verschiebbar sein. Besteht die Gefahr des seitlichen Abgleitens, sind entsprechende Geländer mit Handläufen anzubringen.
 
Betreten von Betriebsbereichen
Das Betreten von Betriebsbereichen ist nur soweit gestattet, wie es zur Erledigung der auszuführenden Arbeiten notwendig ist.
 
Nutzung von Geräten, Maschinen und Einrichtungen
Die Verwendung von Geräten, Maschinen, Werkstoffen und Einrichtungen (z. B. Flurförderzeuge, Bohrmaschinen, Krane etc.) die der Käufer nicht erworben hat, ist nur mit Genehmigung des Projektleiters und mit Wissen von IABM, die die Abholung überwacht, zulässig. Gegebenenfalls ist eine Einweisung notwendig. 
 
Sicherheitskennzeichnung
Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen etc. in den einzelnen Betriebsbereichen sind unbedingt zu beachten.
 
Verkehrs- und Fluchtwege
Sämtliche Verkehrs-, Rettungs- und Fluchtwege sind freizuhalten.
 
Verwendung von Leitern und Gerüsten
Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
Gerüste müssen nach den entsprechenden Vorschriften ausgeführt und aufgebaut werden und mit Handlauf, Knie- und Fußleiste versehen sein.
 
Sonn- und Feiertagsarbeit
Ausnahmegenehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sind von den Auftragnehmern bei dem jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzuholen.
 
Werkzeuge, Maschinen und Geräte
Werkzeuge, Maschinen und Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den geltenden Vorschriften und Normen entsprechen. Fahrzeuge müssen gemäß BGV D29 geprüft sein. Die o. a. Prüfung muss nachvollziehbar sein (Dokumentation).
 
Dieselgetriebene Fahrzeuge und Maschinen
In den Hallen/Gebäuden ist der Betrieb von dieselgetriebenen Fahrzeugen etc. (Dieselstapler, Frontlader, Hebebühnen etc.) grundsätzlich genehmigungspflichtig!
Ist der Betrieb unverzichtbar, sind Ersatzmaßnahmen wie Partikelfilter, Lüftungsmaßnahmen usw. erforderlich.
 
Dacharbeiten
Bei Reparaturarbeiten in der Nähe von Absturzkanten ist ein Anseilschutz (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) anzulegen und an den Sekuranten (Befestigungsvorrichtung) zu befestigen. Sind keine Sekuranten oder andere geeignete Anschlagpunkte vorhanden, muss ein Gerüst aufgestellt werden Lichtkuppeln dürfen nicht betreten werden. Dächer ohne tragfähige Dachhaut (z.B. Glasdächer, Wellblechdächer) dürfen infolge Durchbruchgefahr nur mit besonderen Sicherungsmaßnahmen begangen werden.
 
Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen
Bei Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen ist die zuständige Projektleitung über Art und Umfang der Arbeiten zu informieren. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Arbeitsbereich gesichert wurde (z.B. Abschließen des Kranhauptschalters, mechanische Endanschläge)
 
Beendigung der Abhol- und Demontagearbeiten
Nach Beendigung von Arbeiten sind die Firmen verpflichtet, ihre Arbeitsstelle aufzuräumen und besenrein zu verlassen. 
 
Abfallbeseitigung
Abfälle, die im Zusammenhang mit der Abholung bzw. Demontage anfallen, haben Sie in eigener Verantwortung zu entsorgen. Sie sind dafür verantwortlich, dass alle einschlägigen Vorschriften eingehalten und Ihre Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Eine Entsorgung auf dem Verfahrens- Gelände ist nur mit Genehmigung des Koordinators und nach Rücksprache mit dem Abfallbeauftragten bzw. der Sicherheitsfachkraft erlaubt.
 
Brandschutz
Brandschutztechnische Einrichtungen (wie z.B. die Brandmeldeanlage) oder Teile davon dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Werkschutz und nach Abstimmung von ggf. erforderlichen Ersatzmaßnahmen außer Betrieb genommen werden.  Der bauliche Brandschutz darf durch die Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Eventuell notwendige Veränderungen (z.B. Leitungsführung durch Brandwand) sind mit dem Koordinator abzustimmen. Der Brandschutz ist schnellstmöglich in gleichwertiger Weise wiederherzustellen.
 
 
C) Arbeitsschutz, Umweltschutz, Brandschutz und Werkschutz
 
Für den Umweltschutz gelten die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen.
Sofern über Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Brandschutz- und Werkschutzfragen Unklarheiten bestehen, können Sie sich evtl. an Sicherheitsfachkräfte vor Ort wenden. 
 
 
D) Umgang mit Gefahrstoffen
 
Allgemeines
Beim Umgang mit Gefahrstoffen können sich Unfälle durch Explosionen, Verbrennungen, Vergiftungen und Verätzungen ereignen. Unsachgemäßer Umgang kann zu chronischen Gesundheitsschäden führen. Die nachfolgend genannten verbindlichen Regelungen sind zu beachten.
 
Freigabe von Gefahrstoffen
Es dürfen nur von der Arbeitssicherheit freigegebene chemische Produkte verwendet werden. Sollen andere Produkte eingesetzt werden, so ist über den Projektleiter eine Materialfreigabe zu beantragen. 
 
Unterweisung
Der Käufer hat seine Mitarbeiter über die konkreten Gefahren und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Gegebenenfalls sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
 
Kennzeichnung
Gefahrstoffe dürfen nur in dafür geeignete, geschlossene Sicherheitsbehälter abgefüllt werden. Sie sind mit dem Gefahrensymbol, z. B. Flamme, und folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Handelsname
Name des Herstellers
Sicherheitsratschläge (S/P-Sätze)
Gefahrenhinweise (R/H-Sätze)
 
Lagerung
Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen bzw. an der Arbeitsstelle nur in den Mengen bereitgestellt werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.
 
Entsorgung
Gefahrstoffe (z. B. Farb- oder Lackreste, Lösemittel, Klebstoffe, Öl) dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation oder in das Erdreich gelangen. Sie sind den gesetzlichen Forderungen entsprechend einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. 
 
Brennbare Flüssigkeiten
Aus brennbaren Flüssigkeiten entweichen Dämpfe, die bei bestimmter Konzentration mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. Die Dämpfe sind meist schwerer als Luft. Sie sammeln sich in Bodennähe und können Schwaden bilden, die am Boden entlang kriechen und sich an anderer Stelle, z. B. in einer Grube, sammeln. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden. Offenes Feuer und das Rauchen sind verboten. Mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzlappen, Reinigungstücher etc. sind in  geschlossenen, nicht brennbaren Behältern zu sammeln.
 
Asbestprodukte
Der Umgang mit Asbest, insbesondere mit schwachgebundenen Asbestprodukten, ist nach TRGS 519 "Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" durchzuführen und vorher mit dem Projektleiter abzustimmen.
 
 
E) Elektrische Einrichtungen
 
Elektrische Anschlüsse
Eingriffe in vorhandene Schalt- oder Verteilereinrichtungen dürfen nur nach Genehmigung des zuständigen Projektleiters erfolgen.
 
Schaltmaßnahmen
Notwendige Schaltmaßnahmen sind über den Projektleiter bei den zuständigen Elektrobetrieben zu beantragen.
 
Baustellenverteiler
Für die Beschaffenheit, Anbringung und Unterhaltung eines Baustellenverteilers, soweit dieser nicht von IABM zur Verfügung gestellt wird, ist der Käufer verantwortlich. Andere Stromquellen (Hallensteckdosen) dürfen grundsätzlich nur dann zur Versorgung von Baustelleneinrichtungen bzw. zum Anschluss von Elektrogeräten oder Leitungsverlängerungen genutzt werden, wenn eine Überlastung ausgeschlossen ist.
 
Sicherheitsregeln
Die "5 Sicherheitsregeln" gelten grundsätzlich für alle Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen. Bei Arbeiten in der Nähe offener bzw. ungeschützter spannungsführender Teile ist demnach die Abschaltung oder ein wirksamer Berührungsschutz zu erwirken. Arbeiten unter Spannung dürfen nur in Ausnahmefällen und bei Einhaltung ersatzweiser Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die dazu notwendige schriftliche Arbeitsanweisung ist mit entsprechender Begründung der zuständigen Projektleitung mitzuteilen.
 
Bestimmungsgemäße Verwendung von Handwerkzeugen
Die bestimmungsgemäße Verwendung ausschließlich sicherer Handwerkszeuge und Hilfsmittel (z. B, VDE-gerechtes Elektrikerwerkzeug, nach VDE zugelassene Gummischlauchleitung für ortsveränderliche Stromverbraucher usw.), sowie der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung wird vorausgesetzt.
 
Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen
Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss über den Koordinator in jedem Falle die verantwortliche Elektrofachkraft eingeschaltet werden, die über entsprechende Maßnahmen entscheidet.
 
Vorschriften
Die auszuführenden Arbeiten an Einrichtungen, Maschinen, Anlagen usw. sind unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien durchzuführen. 
 
 
F) Schweißen und Feuerarbeiten
 
Genehmigung von Feuerarbeiten
Ist ein Umgang mit offenem Feuer (Schweißen, Schneiden, Trennen, Schleifen, Löten usw.) erforderlich, muss grundsätzlich die Genehmigung des Projektleiters eingeholt werden.  Grundsätzlich ist bei allen o. a. Arbeiten mindestens ein geeigneter und geprüfter Feuerlöscher bereitzuhalten.
 
Sicherheitsmaßnahmen
Entfernung brennbarer Gegenstände
Alle brennbaren Gegenstände bzw. Materialien müssen aus dem Gefahrenbereich, falls erforderlich auch aus Nachbarräumen, entfernt werden, dies gilt auch für Gasflaschen.
Abdecken brennbarer Gegenstände
Brennbare Gegenstände, z. B. Holzkonstruktionen, die nicht aus dem gefährdeten Bereich herausgebracht werden können, sind abzudecken.
Abdichten von Öffnungen
Alle Öffnungen wie Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und offene Rohrleitungen sind
feuersicher abzudichten. Hierzu sind feuerfeste Materialien zu verwenden.
Brandwache
Falls sich im Gefahrenbereich nicht entfernbare brennbare Gegenstände befinden, muss während der Schweißarbeiten eine Brandwache mit geeignetem Löschgerät bereitstehen.
Kontrolle nach Arbeitsende
Sofort nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Arbeitsstelle sorgfältig auf Glimmstellen, Brandnester sowie auf Erwärmungen und auf Brandgeruch zu untersuchen. Diese Kontrollen sind mehrfach durchzuführen. Verdächtige Stellen sind sofort zu löschen oder abzukühlen. Diese Tätigkeit ist vom Schweißer oder einer anderen zuverlässigen, geeigneten Person durchzuführen.
Gasflaschen müssen gemäß Vorschrift fachgerecht abgestellt und gelagert werden. Die Lagerung auf Dächern ist nicht zulässig.
Schweißgeräte und Armaturen müssen regelmäßig geprüft werden.
Ortsveränderliche Schweißgeräte müssen mit einem Handfeuerlöscher ausgestattet sein.
Jeder Schweißer ist für seine Arbeit selbst verantwortlich! 
 
 
G) Arbeiten in Behältern und engen Räumen
 
Als "enge Räume" gelten beispielhaft:
Behälter, Kessel, Tanks
Rohrleitungen, Kanäle
Kastenträger von Kränen, Hohlräume in Maschinen
Gruben, Schächte, kleine Kellerräume
Aufzugs- und Domschächte
 
Gefahren ergeben sich aus:
dem begrenzten Luftvolumen und dem geringen natürlichen Luftwechsel
dem früheren Behälterinhalt (Reststoffe) oder nachströmenden Medien
den für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Betriebshilfsmitteln wie Lacke, Kleber, Reinigungsmittel usw. bei der Bearbeitung entstehenden Stäuben, Gasen, Schweißrauchen usw.
dem Einsatz von elektrischen Handwerkszeugen, Elektrogeräten usw.
Einbauten (Fördertechnik, Rührwerke, Messeinrichtungen)
 
 
H) Umweltschutzhinweise
 
Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Gefährdung von Mensch und Umwelt vermieden wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Verunreinigung von Luft, Boden oder Wasser verhindert wird, mit Energie ist sparsam umzugehen.
 
Die Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit den verwendeten Arbeitsstoffen sind genau zu befolgen.
 
Reste von Arbeitsstoffen und unvermeidbare Abfälle sind vom Käufer bzw. dessen Beauftragten vorschriftsmäßig zu entsorgen.